Staatswappen Grau
Wissens­wertes aus der Welt der Wasser­­wirtschaft

Häufige Fragen kurz und knackig beantwortet.

Schwammstadt kann vereinfacht als Zuleitung von Regenwasser in Pflanzbereiche definiert werden. Die Bodenzonen funktionieren durch ihre Zusammensetzung als natürliche Wasserspeicher. Davon profitiert die Bepflanzung. Gleichzeitig kann der Abfluss von Regenwasser verringert werden. Für uns ist Schwammstadt kein festes System (z.B. das verbreitete„Stockholm-System“), das modulartig angewendet wird, sondern eine individuelle Planung für jeden Standort, mit dem die obigen Ziele erreicht werden können.
Um den erforderlichen Platzbedarf grob abschätzen zu können, öffnen Sie bitte unseren Versickerungsflächenrechner. Bitte beachten Sie die nebenstehenden Erläuterungen.
Wassereintritt in Keller/Garage kann beispielhaft durch Kanalrückstau, unterdimensionierte oder verschlammte Sickeranlagen, Drainage- oder Hangwassereintritte, von bewitterten Geländetiefpunkten oder Lichtschächten verursacht werden.
Zumindest einen Teil kann man fast immer versickern. Der Umfang hängt stark vom anstehenden Boden und dem Grundwasserstand ab. Mit Ausnahme der westlichen bzw. der Innenstadtbezirke können in Wien die Regenwässer bei Neubauten nahezu immer zu 100% versickert werden. Verunreinigungen im Untergrund (Kontamination) oder Nachbarbebauung mit undichten Kellern könnten Hinderungsgründe sein.
Wassereintritt in das Gebäude über Lichtschächte oder Brandrauchentlüftungen stellt eine häufige Schadensursache dar. Die Entwässerung dieser Schächte ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Daher lautet die Antwort: möglicherweise!
Ja, in regelmäßigen Zeitintervallen sind die Filter zu tauschen und die Funktionsfähigkeit der Anlage zu prüfen.

Regenwasser ist zu versickern. Man darf grundsätzlich nur Schmutzwasser in den Kanal einleiten, es gibt jedoch Ausnahmen. Ist der Untergrund nicht geeignet, Wasser aufzunehmen, kann der Kanalbetreiber eine Einleitung von Regenwasser in den Kanal genehmigen. Dies ist beispielhaft bei sehr dichten, feinkörnigen Böden und bei permanent sehr hohem Grundwasserstand der Fall.

Eine Notentwässerung benötigen Sie bei Flachdächern sowie bei unterirdischen Bauwerken wie z.B. Garagen, die nicht überbaut sind. Es geht darum, bei großen Wassermengen die kontrollierte Ableitung sicherzustellen, ohne dass Schäden auf dem Bauwerk oder im Umfeld entstehen.
Die Notentwässerung von Dächern kann geführt (über Rohrleitungen) oder über Speier (d.h. über seitliche Öffnungen) erfolgen. Es ist wichtig zu überprüfen, wo die Regenwässer aus der Notentwässerung hingeleitet werden. Ein direkter Anschluss an den öffentlichen Kanal ist zumeist nicht zulässig.
Grundsätzlich sollten Sie niemals Wasser auf das Nachbargrundstück leiten. Es sei denn, Sie haben dafür eine Genehmigung. Es gibt hierzu wenige Ausnahmen.
Eine Zisterne ersetzt keine Sickeranlage, weil die Zisterne zum Zeitpunkt des Regens noch voll sein könnte. Insbesondere außerhalb der sommerlichen Gießzeiten wird die Entleerung der Zisterne nicht laufend erfolgen. Es ist aber möglich und auch sinnvoll, eine Zisterne in das Sickersystem zu integrieren und so das Regenwasser nutzbar zu machen.
Für die Errichtung einer Hebeanlage gibt es zwei grundlegende Gründe. Punkt 1: Sie müssen einen Höhenunterschied überwinden. Punkt 2: Sie müssen Ihr Gebäude vor dem Rückfluss von Wasser aus dem Kanal schützen.
Ein Trenngewebe verhindert das Eindringen von Feinteilen in das darunter angeordnete Material. Ein Siebgewebe trennt lediglich die Kornfraktionen eines Sandfilters voneinander.

In einem Rohrleitungssystem erfolgt der Wasseraustritt immer an der tiefstmöglichen Stelle. Liegt beispielhaft Ihr Duschablauf unterhalb des umgebenden Geländes bzw. Straßenkanaldeckels (dies ist bei Nassräumen bzw. Bodengullys im Keller fast immer der Fall), kann es passieren, dass Schmutzwasser aus dem öffentlichen Kanal in Ihre Wohnung eindringt. Die Rückstauebene legt das sichere Höhenniveau fest, um solche Schadensfälle zu vermeiden.

Mittels Pumpen, Klappen oder optimiertem Höhenkonzept des Bauwerks. Achtung! Die Vorschriften der ÖNORM für die Systemwahl setzen enge Grenzen punkto Zulässigkeit.
Bezogen auf Hängekanäle bedeutet Schubsicherung eine Art der Ausführung, dass Druck- und Zugkräfte im Rohrverlauf aufgenommen werden, ohne dass sich bei Auftreten von Kräften (z.B. Druckstöße, resultierend Fließkräfte) Rohrmuffen öffnen können. Hierzu sind abgehängte Kanalleitungen entsprechend abzustützen. Abhängungen mit Gewindestangen erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nicht.
Grundwasserverfügbarkeit, bestehende Wasserrechte in der Umgebung und benötigte Energiemenge sind die Kriterien für die Systemwahl.

Kulturtechniker befassen sich mit allen Themen rund ums Wasser (Oberflächengewässer, Grundwasser, Regenwasser, Abwasser etc.) sowie geohydrologische Themen wie Erdwärmenutzung als Kernkompetenzen, weiters mit verwandten Gebieten wie Geotechnik, Gebäudetechnik und Grünraumplanung.

Zunächst ist die genaue Spezifikation des Gefährdungsbereiches zu erheben (HW30, HW100, Gefahrenzonenplan etc.). Jedenfalls dürfen in diesen ausgewiesenen Bereichen keine Maßnahmen ohne Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde bzw. der Wasserbauabteilung der Landesregierung durchgeführt werden.

Darunter versteht man ein Abflussgeschehen, welches nur durch ein starkes Niederschlagsereignis ausgelöst wird, obwohl sich dort kein Bach, Graben oder Ähnliches befindet. Hangwasserabflüsse können beträchtliche Ausmaße annehmen und zu Überflutungen und Vermurungen führen. Die meisten Landesregierungen bieten heute bereits entsprechende Gefahrenkarten an. Berechnungen können aufgrund der Geländeform erstellt werden.

Gewässer samt deren Ufern sind durch das Wasserrechtsgesetz in besonderer Weise geschützte Bereiche. Bei allen Eingriffen ist daher das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Dazu sind in der Regel technische Nachweise (Abflussdaten, Modellierungen, etc.) sowie biologische bzw. naturschutzfachliche Untersuchungen erforderlich.

Es lohnt sich hier zunächst auf die Website der entsprechenden Landesregierung zu stöbern. Dort sind in den meisten Bundesländern gute Infos vorhanden. Wer über keine einschlägige Expertise verfügt, ist jedoch gut beraten, sich an kompetenter Stelle Rat zu holen.
Ein benachbartes Recht kann grundsätzlich Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke bewirken. Dies betrifft jedoch ausschließlich eine eigene thermische Nutzung, die dadurch beeinträchtigt werden kann. Andere Bereiche sind jedenfalls nicht betroffen.
Die Rechenprogramme sind sehr genau, da sie im Wesentlichen physikalische Vorgänge abbilden. Die Ungenauigkeit bei der Simulation liegt bei den Untergrundparametern, die stets nur punktuell bzw. in groben Zügen bekannt sind. In der Praxis kann bei entsprechender Erfahrung von guter Übereinstimmung der Berechnungen mit der Realität ausgegangen werden.
Sind im öffentlichen Bereich Maßnahmen erforderlich, erfolgt dies ausschließlich durch die dort berechtigten Einbautenträger. Der erste Schritt besteht daher darin, mit diesen in Kontakt zu treten.
Auf Privatgrundstücken ist der Eigentümer weitgehend frei bei der Planung seiner Maßnahmen. Allerdings sind Normen, behördliche Vorgaben und Vorgaben der Einbautenträger zu beachten. Darüberhinaus empfiehlt es sich auch hier den Kontakt mit allen betroffenen Einbautenträgern zu suchen und das Vorhaben abzustimmen.

Gemäß Wasserrechtsgesetz ist die Entnahme von Haus- und Wirtschaftsbedarf für private Nutzer ohne wasserrechtliche Bewilligung zulässig. Für Mehrfamilienhäuser und Betriebsanlagen gilt dies jedoch nicht. Hier ist bei derartigen Bauvorhaben um eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Für Trinkwasser­versorgungs­anlagen ist jedenfalls eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Hier werden auch qualitative Auflagen vorgeschrieben.

Die Ableitung von speziellen Abwässern muss bereits in der frühen Planungsphase genau geplant bzw. mit dem Kanal- und Kläranlagenbetreiber abgestimmt werden. Technische Beratung hilft!
Die Indirekteinleiterverordnung regelt die Einleitung von nicht-häuslichen Abwässern in eine Kläranlage in Form einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Einleiter und dem Kanalunternehmen. Die Verpflichtung trifft den einleitenden Betrieb vor Beginn der Einleitung.
Dies ist nur dort möglich, wo keine Kanalanschlussverpflichtung vorliegt, im Normalfall, wenn kein öffentlicher Kanal in der Nähe der Liegenschaft vorhanden ist. Der Betrieb und die Errichtung von Kleinkläranlagen sind meist durchaus komplexe und kostenintensive Aufgaben.